Satzung

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Satzung

TSV Höchstberg 1921 e.V.

 

§ 1

BEZEICHNUNG

Der Name des Vereins ist Turn- und Sportverein Höchstberg 1921 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. 100 471 eingetragen und hat seinen Sitz in Gundelsheim-Höchstberg. Die Vereinsfarben sind schwarz-blau.

 

 

§ 2

VEREINSZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kunst und Kultur sowie des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Abhalten sportlicher Übungen und Leistungen, der Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs und/oder der Blasmusik, der Unterhaltung eines Laientheaters und Pflege des Brauchtums durch Karneval, Fastnacht und Fasching.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein ist offen für alle interessierten Bürger, unabhängig von Ihrer Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, sowie jeglicher Form von Gewalt und Missbrauch entschieden entgegen.

 

 

§ 3

a.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Blasmusikerverbandes Baden-Württemberg, deren Satzungen er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch den Bestimmungen und Ordnungen der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbänden. Dies gilt insbesondere auch für die Mitglieder des Vereins.

b.) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 4

GESCHÄFTSJAHR

Das jeweilige Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5

MITGLIEDSCHAFT

Abs.1
Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begründet werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch den Hauptausschuss ernannt.
  2. Personen im Alter von 14 bis 16 Jahren gelten als Jugendliche, solche unter 14 Jahren sind Kinder. Ihre Aufnahme erfolgt aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags.
  3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
  4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft bei anderen Vereinen ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben.
  5. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, die vereinseigenen Gebäude, Räumlichkeiten, oder Anlagen für persönliche Veranstaltungen zu benutzen. Davon ausgenommen sind alle Veranstaltungen die einen kommerziellen Hintergrund haben. Eine Terminabsprache mit dem Vorstand ist unerlässlich. Ein schriftlicher Überlassungsvertrag ist abzuschließen.

 

Abs.2
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt, der schriftlich nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigen abzugeben ist.
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Ausschluss kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden:

    a.) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.

    b.) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, oder gegen Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist.

    c.) Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins, oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angeschlossen ist, in erheblicher Weise herabsetzt.

 

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2b und 2c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen, dem Betroffenen steht innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht gegenüber dem Hauptausschuss an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind an den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. Gegen einen Ausschlussbeschluss besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.

 

 

 

§ 6

HAFTUNG

Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes.

Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft oder vorsätzlich verursacht, haftet das Mitglied. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied von einem Fachverband unter Vereinshaftung oder der Verein selbst wegen schuldhaften oder vorsätzlichen Verhaltens in Strafe genommen wird.

 

 

§ 7

BEITRÄGE

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag grundsätzlich zu entrichten. In Sonderfällen können Mitglieder auf Antrag, durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag wird im April jedes Kalenderjahres durch Bankeinzug im Voraus erhoben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes

 

 

§ 8

ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • der Hauptausschuss

 

 

§ 9

DIE HAUPTVERSAMMLUNG

I. Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Einberufung
    In den ersten 4 Monaten des neuen Geschäftsjahres findet grundsätzlich eine Ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom I. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem Vereinsaushang, in dem Amtsblatt der Stadt Gundelsheim und durch schriftliche Bekanntgabe an die auswärtigen Mitglieder. Eine elektronische Einladung ist zulässig. Einladungsschreiben gelten als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Wohnanschrift, Fax-, E-Mail oder sonstige Kommunikationsadressegerichtet ist. Versammlungen gelten als fristgerecht einberufen, wenn Einladungsschreibenzwei Werktagevor dem Beginnder Einberufungsfristabgesandt wurden.
  1. Tagesordnung:
    a.) Erstattung des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden und des Kassenberichtes durch den Kassier.
    b.) Bericht der Kassenprüfer
    c.) Entlastung des Vorstands
    d.) Beschlussfassung über Anträge
    e.) Neuwahlen
  1. Anträge
    a.) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung in Textform (§126b BGB) beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
    b.) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung im Wortlaut bekannt zu geben, können aber als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
  1. Beschlüsse
    Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer bzw. Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

II. Die außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a.) Wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse, für erforderlich hält.
b.) Im Falle von § 10 Ziffer 5.
c.) Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie die der ordentlichen Hauptversammlung. Der Schriftführer hat über jede Hauptversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10

DER VORSTAND

  1. Der von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählende Vorstand besteht aus:
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden
    – dem Geschäftsführer bzw. Kassier
    – dem Protokollführer bzw. Schriftführer
    – dem Wirtschaftsführer
    – dem Technischen Leiter
    – den Abteilungsleitern
    – dem Gesamtjugendleiter
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  1. Der Vorstand ist nach Bedarf von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.
  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer bzw. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  1. Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Hinzuwahl des Hauptausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  1. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a ESTG beschließen.

 

 

§ 11

DER HAUPTAUSSCHUSS

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    a.) den Mitgliedern des Vorstands
    b.) den stellvertretenden Abteilungsleitern
    c.) den Jugendleitern
    d.) dem Wirtschaftsausschuss
    e.) dem Technischen Ausschuss
  1. Der Hauptausschuss beschließt in den in der Satzung genannten Fällen. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, wie z.B. bei der Durchführung von Jubiläums-Veranstaltungen, Sport- und Musikfesten, Feierlichkeiten, Versammlungen, aber auch bei Maßnahmen zur Erhaltung des Vereinsvermögens und zur Verbesserung der Sportstätten und Geräten usw. zu unterstützen.
  1. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  1. Der Hauptausschuss ist im Bedarfsfalle, mindestens jedoch halbjährlich von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Vorstands auch sachverständige Personen aus dem Hauptausschuss mit beratender Stimme hinzuziehen, falls eine sachliche Notwendigkeit gegeben ist.

 

 

§ 12

GESETZLICHE VERTRETER

Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB). Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

 

 

§ 13

ABTEILUNGEN DES VEREINS

Die Aufgabe der einzelnen Abteilungen sind die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs, die Pflege der Musik, sowie die Organisation des Theaterspielbetrieb und die Durchführung von Wanderungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter sowie die Jugendleiter werden auf Vorschlag der Abteilung von der Hauptversammlung gewählt.

Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung soweit ihre Entscheidungen nicht über die Zuständigkeit der Abteilung hinausgehen. Ihre Entscheidungen werden vom jeweiligen Abteilungsleiter im Vorstand vertreten.

 

 

 

§ 14

STRAFVORSCHRIFTEN

  1. Der Vorstand kann bei groben Verstößen gegen diese Satzung, die allgemeinen Interessen, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins gegen jedes Vereinsmitglied Ordnungsstrafen (Verweise und Bußgelder) verhängen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. II Ziffer 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
  1. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  1. Der Vorstand kann ferner anordnen, dass Strafen, die dem Verein, einer Abteilung, oder einzelnen Mitgliedern wegen unsportlichen Verhaltens, Tätlichkeiten oder ähnlichen Vorkommnissen von Seiten der Verbände, Strafbehörden oder anderen Verbandsinstituten auferlegt werden, durch die betreffenden schuldigen Vereinsmitglieder zu zahlen sind.

 

 

§ 15

KASSENPRÜFUNGEN

Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand und nicht dem Hauptausschuss angehören dürfen. Diese werden von der Hauptversammlung rollierend auf drei Jahre gewählt; d.h. das jährlich ausscheidende dritte Mitglied ist durch Hinzuwahl zu ersetzen. Die Kassenprüfung selbst ist von mindestens 2 Kassenprüfern vorzunehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Aufgabe des Kassenprüfungsausschusses ist es, die laufenden Rechnungen und Belege des Vereins mindestens einmal im Jahr einer Prüfung zu unterziehen und nach eigenem Ermessen auch unvermutete Kassenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die bei der nächsten Hauptversammlung bekannt zu geben ist.
Sofern sich bei der Kassenprüfung erhebliche Mängel ergeben haben, die einer sofortigen Abstellung bedürfen, ist unverzüglich dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu berichten

 

 

§ 16

WAHLEN UND BESCHLUSSFASSUNGEN

I. Wahlen

Das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist unzulässig.

Jedes anwesendes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Die vorzunehmenden Wahlen werden grundsätzlich offen, durch Handzeichen durchgeführt.

Eine geheime (schriftliche) Wahl ist dann durch zu führen, wenn aus der Versammlung dazu ein Antrag eingebracht wird und diesem, 25% der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Um in ein Amt gewählt zu werden muss der Kandidat mehr als 50% Ja-Stimmen von der Versammlung erhalten. Ungültige Stimmen oder Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins sind je in besonderen Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen. Soweit bei der Wahl die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person entfällt, findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei allen anderen Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet unter der Leitung des von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlbeauftragten, die Wahl der übrigen Vorstands- und Hauptausschussmitglieder unter der Leitung des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, des 2. Vorsitzenden statt.

 

II. Beschlüsse

Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit von 50% +1 der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

Für Satzungsänderungen ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Die Beschlüsse von Vorstand und Hauptausschuss des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 16a

Datenschutz

 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Adresse, das Alter,den Beruf, die Telefonnummer, die E-Mailadresse sowie die Bankverbindung auf. Ferner werden die Funktionen im Verein erfasst. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV- Systemen gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durchgeeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur dann verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweck nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der      Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Der Verein behält sich vor, über besondere Ereignisse des Vereinslebens oder auch Ehrungen von Mitgliedern in den Medien zu berichten. Informationen werden überdies auf der      Internetseite  des Vereins veröffentlicht. Dabei können auch personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
  3. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordern, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und   Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der satzungsgemßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine   solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet wiederrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Wiederrufes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogenen Daten des wiederrufenden Mitglieds werden von der Hompage des Vereins entfernt.

§ 17

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gundelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 18

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die  Mitgliederversammlung vom 12. März 2022 hat die vorstehende Vereinssatzung des TSV Höchstberg beschlossen. Sie tritt nach der erfolgten Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 06. April 2019 erlischt dadurch.

 

 

Gundelsheim-Höchstberg, 12. März 2022